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Eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem nicht geeichten Tachometer ist unverwertbar, wenn das Gericht aufgrund widersprüchlicher Angaben des Messbeamten und der schriftlichen Messprotokolle keine konkrete Messung feststellen kann, die den üblichen Anforderungen entspricht. In einem solchen Fall kann weder der übliche 20%-Toleranzabzug angewendet noch die Messung durch höhere Toleranzen gerettet oder eine Schätzung plausibel überprüft werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |