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Dem Verteidiger ist auf Antrag die vollständige Messreihe zur Verfügung zu stellen, da sich ein entsprechender Anspruch aus § 46 OWiG in Verbindung mit § 147 StPO ergibt und ohne die Herausgabe der entsprechenden Daten der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt würde. Eine Begrenzung der herauszugebenden Datensätze, bspw. auf fünf oder acht weitere Messungen aus der Messreihe, ist nicht statthaft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |