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Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG, der darauf abzielt, die Hauptsacheentscheidung vorbereitende prozessuale Fragen (insbesondere der Akteneinsicht des Betroffenen) zu klären, wird durch das Fortschreiten des Verfahrens in Form des Einspruchs gegen einen erlassenen Bußgeldbescheid unzulässig, da er prozessual überholt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |