Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Dortmund v. 18.01.2024: Zur Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG bei Einspruch gegen Bußgeldbescheid




Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 18.01.2024 - 729 OWi 88/23 (b)) hat entschieden:

   Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG, der darauf abzielt, die Hauptsacheentscheidung vorbereitende prozessuale Fragen (insbesondere der Akteneinsicht des Betroffenen) zu klären, wird durch das Fortschreiten des Verfahrens in Form des Einspruchs gegen einen erlassenen Bußgeldbescheid unzulässig, da er prozessual überholt ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
und
Bußgeldbescheid und Einspruch im Ordnungswidrigkeitenverfahren


Gründe:


Gründe

Der Betroffene erstrebte in dem gegen ihn geführten Bußgeldverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde so genannte erweiterte Akteneinsicht in die vollständige Messreihe des Tattages. Die Verwaltungsbehörde lehnte dies jedoch ab. Der Betroffene hat dagegen durch seine Verteidigerin die gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG beantragt. Die Verwaltungsbehörde hat sowohl diesen Antrag dem Gericht vorgelegt, als auch einen Bußgeldbescheid erlassen gegen den der Betroffene Einspruch eingelegt hat. Das Verfahren nach § 62 OWiG ist hierdurch unzulässig geworden. Zwar wird nicht stets durch Einspruch oder Rechtskraft des Bußgeldbescheides eine nachträgliche Unzulässigkeit des Verfahrens nach § 62 OWiG eintreten. In Fällen wie dem vorliegenden jedoch, in dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung darauf abzielte, die Hauptsacheentscheidung vorbereitende prozessuale Fragen (insbesondere der Akteneinsicht des Betroffenen) zu klären, wird der Antrag durch das Fortschreiten des Verfahrens in Form des Einspruchs gegen einen erlassenen Bußgeldbescheid unzulässig, da er prozessual überholt ist. Erst recht gilt dies bei eingetretener Rechtskraft.

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