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Der Betroffene war wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß den §§ 41 Abs. I i. V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24, 25 StVG; Nr. 11.3.6 BKat zu verurteilen. Zudem war ein Fahrverbot nach § 25 StVG festzusetzen, da dieses angesichts der Höhe der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch die Aufnahme des Regelfahrverbots in die genannte BKat-Nr. indiziert war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |