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Der von der Arbeitsgruppe nach § 44 KCanG vorgeschlagene Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum ist für gerichtliche Entscheidungen nach § 24a Abs. II StVG bereits seit dem 01.04.2024 maßgeblich, da sich lediglich die Risikobewertung geändert hat und die Situation in rechtlicher Hinsicht gleichgeblieben ist. Dies gilt auch ohne eine formelle Kodifizierung des Wertes. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |