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Dem Verteidiger ist auf Antrag die vollständige Messreihe zur Verfügung zu stellen; ein entsprechender Anspruch ergibt sich aus § 46 OWiG i.V.m. § 147 StPO, da ohne die Herausgabe der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt würde. Eine Begrenzung der herauszugebenden Datensätze, bspw. auf fünf oder acht weitere Messungen aus der Messreihe, ist nicht statthaft. Gründe des Datenschutzes sprechen nicht gegen die Herausgabe, da die Interessen des Betroffenen ohne die Messreihe nicht gewahrt werden können und zudem die Möglichkeit besteht, die Messreihe zu anonymisieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |