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Weder die Anhörung des Betroffenen noch der Bußgeldbescheid sind geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, wenn das Tatgeschehen, insbesondere der Tatort, nicht hinreichend konkretisiert ist. Voraussetzung für eine Verjährungsunterbrechung ist, dass das Tatgeschehen hinreichend konkretisiert, also einwandfrei klar ist, welcher Lebensvorgang dem Betroffenen vorgehalten wird und dieser von denkbaren ähnlichen oder gleichartigen Sachverhalten unterscheidbar ist. Die Angabe einer Straße von etwa 1,7 km Länge ohne weitere präzisierende Angaben ist hierfür nicht ausreichend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |