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Dem Geschädigten steht dem Grunde nach ein Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz der Kosten eines eingeholten Sachverständigengutachtens zu, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht, wenn der Geschädigte auf ein Gutachten vertraut, das nicht frei von dem Verdacht unsachlicher Interessenwahrnehmung ist. Dies ist der Fall, wenn dieselbe GbR Inhaberin sowohl des Sachverständigenbüros als auch der Reparaturwerkstatt ist, da das Gutachten in einem solchen Fall seinen Zweck, die Kontrolle der von der Reparaturwerkstatt abgerechneten Kosten und die Überzeugung des Haftpflichtversicherers zu gewährleisten, nicht erfüllen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |