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Ein Dokument ist in einer elektronischen Akte erst dann "zu den Akten gebracht" im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG, wenn es in der elektronischen Akte gespeichert ist; die bloße Ablage im Ordner "Geschäftsgang" genügt hierfür nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |