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Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Es hat bei seiner Würdigung zur Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur (weiteren) Nacherfüllung im Sinne des § 440 Satz 1 Alt. 2 und 3, Satz 2 BGB im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers gehörswidrig übergangen und somit den Prozessstoff hinsichtlich der für die Überzeugungsbildung wesentlichen Umstände nicht vollständig berücksichtigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |