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Ein Fahrzeug, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, ist mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB [aF]. In einem solchen Fall kann der Käufer gemäß § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 2 Nr. 3, § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB zum Rücktritt berechtigt sein, ohne zuvor eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, da besondere Umstände den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |