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E-Scooter unterfallen der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) und stellen Kraftfahrzeuge im Sinne von § 25a StVG dar; ein Parkverstoß mit einem E-Scooter, der zur Behinderung von Fußgängern führt, verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO. Eine Anhörungsfrist von bis zu 10 Wochen zwischen Tat und Anhörung ist bei gewerblich tätigen Carsharing-Unternehmen, die Aufzeichnungen über Mietvorgänge führen, nicht zu beanstanden, insbesondere wenn eine fehlerhafte Erstauskunft vorlag. Die Nennung von Vor- und Nachname, Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse des Nutzers genügt nicht zur Identifizierung des Fahrers; erforderlich sind Geburtsdatum und Wohnanschrift, um einen Kostenbescheid gegen den Halter nach § 25a Abs. 1 StVG zu vermeiden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |