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Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG, 823 BGB i. V.m. § 115 VVG in Höhe von insgesamt 7.969,54 € zu, was 80 % des vom Kläger mit vorliegender Klage geltend gemachten Schadens entspricht. Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht fest, dass das klägerische Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision bereits mindestens 2 Sekunden im Stillstand war und der Beklagte den Verkehrsunfall dadurch verschuldete, dass er beim Linksabbiegen die Kurve geschnitten hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |