Das Verkehrslexikon

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Landgericht Baden-Baden v. 11.11.2022: Haftungsverteilung bei Kollision eines stehenden Fahrzeugs mit einem Kurve schneidenden Linksabbieger




Das Landgericht Baden-Baden (Urteil vom 11.11.2022 - 2 O 34/22) hat entschieden:

   Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG, 823 BGB i. V.m. § 115 VVG in Höhe von insgesamt 7.969,54 € zu, was 80 % des vom Kläger mit vorliegender Klage geltend gemachten Schadens entspricht. Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht fest, dass das klägerische Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision bereits mindestens 2 Sekunden im Stillstand war und der Beklagte den Verkehrsunfall dadurch verschuldete, dass er beim Linksabbiegen die Kurve geschnitten hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unfall zwischen Linksabbieger und Gegenverkehr


Tenor:

2 0 34/22 . 2 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag i. H.v. 7.969,54 € nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.09.2021 zu zahlen. 2.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtli­ chen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 800,39 € brutto freizustellen. 3. im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 20 % und die Beklagten als Gesamt­ schuldner 80 %. 5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i. H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten hinsichtlich des Kostenausspruchs gegen Sicherheitsleistung i. H.v. 110 % des aufgrund des Urteils für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagten Sicherheit i. H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Beschluss Der Streitwert wird auf 9.961,93 € festgesetzt. Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallge­ schehen vom 24.08.2021 in Bühlertal geltend. Der Kläger ist Eigentümer und Haiter eines Kfz der Marke Audi A1.

Der Kläger behauptet folgenden Unfallhergang: Mit dem vorgenannten Kfz habe die Tochter des Klägers, die Zeugin am 24.08.2021 gegen 13:10 Uhr den Schwarzwasenweg in Bühlertal in Fahrtrichtung Eichwaldstraße 2 0 34/22 befahren. An der Kreuzung Schwarzwasenweg zum Eugen-Seelos-Weg habe die Tochter des Klägers verkehrsbedingt das Fahrzeug des Klägers bis zum Stillstand abgebremst. Aus ihrer Fahrtrichtung gesehen habe sich von rechts aus dem bevorrechtigten Eugen-Seelos-Weg der Beklagte Z. 1 mit seinem zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten Z. 2 haftpflichtversicherten Kfz der Marke Opel angenähert. Die Tochter des Klägers habe mit dem klägerischen Fahrzeug ge­ standen, als der Beklagte Z. 1 in einem engen Bogen nach links gefahren sei und die Kurve an der vorgenannten Kreuzung geschnitten und hierbei das verkehrsbedingt auf dem Schwarzwa­ senweg wartende stehende klägerische Kraftfahrzeug übersehen habe. Es sei deshalb zur Kolli­ sion der beiden Fahrzeuge gekommen. Hierdurch sei das stehende klägerische Fahrzeug erheb­ lich beschädigt worden.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagten zu 100 % für den dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schaden ersatzpflichtig seien. Der Kläger beansprucht mit der Klage Ersatz der Reparaturkosten bLandgericht Baden-Baden I, 2 O 34/22, Entscheidung vom 11.11.2022 [IWW-Abruf 232422, Urteilsvolltext]

e stehende klägerische Kraftfahrzeug übersehen habe. Es sei deshalb zur Kolli­ sion der beiden Fahrzeuge gekommen. Hierdurch sei das stehende klägerische Fahrzeug erheb­ lich beschädigt worden.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagten zu 100 % für den dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schaden ersatzpflichtig seien. Der Kläger beansprucht mit der Klage Ersatz der Reparaturkosten brutto i. H.v. 8.484,64 € für die tatsächlich durchgeführte Reparatur seines Fahr­ zeugs durch die Firma

- Ferner beansprucht er Ersatz einer Wertminderung von 200 € und von Sachverständigenkosten i. H.v. 902,29 €. Schließlich macht der Kläger Nut­ zungsausfall für zehn Kalendertage zu je 35 €, insgesamt i. H.v. 350 € sowie eine Kostenpauscha­ le von 25 € geltend.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 9.961,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.09.2021 zu bezahlen.

2. Die Beklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechts­ anwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von € 973,66 brutto freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Kläger allein für den ihm entstandenen Schaden verantwortlich sei, da seine Tochter den Verkehrsunfall allein schuldhaft verursacht habe und der Kläger sich deren Verschulden zurechnen lassen müsse. Die Beklagten bestreiten, dass sich das Fahrzeug des Klägers vor der Kollision im Stillstand befunden habe. Sie bestreiten weiter, dass der Beklagte Z. 1 die Kurve in den Schwarzwasenweg geschnitten habe und in einem en­ gen Bogen nach links gefahren sei und das Klägerfahrzeug übersehen habe. Tatsächlich habe sich der Unfall dergestalt ereignet, dass die Tochter des Klägers das Vorfahrtsrecht des Beklag­ 2 0 34/22 ten Z. 1, der aus der bevorrechtigten Straße in Fahrtrichtung der Tochter des Klägers gesehen von rechts gekommen sei, missachtet habe. Der Beklagte Z. 1 habe sich der Kreuzung mit we­ niger als 30 km/h angenähert und sei dann, da er dem von rechts aus dem Schwarzwasenweg kommenden Verkehr gegenüber wartepflichtig gewesen sei, vom Gas gegangen und habe auf­ grund der Steigung seine Geschwindigkeit reduziert, nach rechts geblickt und dort lediglich ein rückwärts ausparkendes Postauto gesehen. Als er dann sein Fahrzeug nach links gelenkt habe, sei ihm im Kreuzungsbereich plötzlich das Fahrzeug des Klägers fahrend entgegen gekommen.

Im Kreuzungsbereich, in dem der Beklagte Z. 1 im vollen Umfang Vorfahrtsrecht gehabt habe, sei es dann zur Kollision gekommen.

Die Beklagten bestreiten ferner die Höhe der geltend gemachten Wertminderung bzw. dass über­ haupt ein merkantiler Minderwert entstanden sei. Ferner bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen, dass dem Kläger kein Zweitfahrzeug zur Verfügung gestanden habe.

Bezüglich des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der PartLandgericht Baden-Baden I, 2 O 34/22, Entscheidung vom 11.11.2022 [IWW-Abruf 232422, Urteilsvolltext]

fang Vorfahrtsrecht gehabt habe, sei es dann zur Kollision gekommen.

Die Beklagten bestreiten ferner die Höhe der geltend gemachten Wertminderung bzw. dass über­ haupt ein merkantiler Minderwert entstanden sei. Ferner bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen, dass dem Kläger kein Zweitfahrzeug zur Verfügung gestanden habe.

Bezüglich des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Parteischriftsätze nebst An­ lagen sowie die in der Sitzungsniederschrift protokollierten Parteiangaben verwiesen.

Beweis erhoben wurde durch Vernehmung der Zeugin und des Zeugen sowie durch Einholung eines vom verkehrstechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erstatteten Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergeb­ nisses der Beweisaufnahme wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 25.10.2022 protokollier­ ten Zeugenangaben und die dort protokollierten und vom Sachverständigen selbst diktierten Anga­ ben Bezug genommen. Ferner wurden die Bußgeldakten des Landratsamts Rastatt beigezogen.

Gründe:


Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Schadensersatzanspruch ge­ mäß den §§ 7, 17, 18 StVG, 823 BGB i. V.m. § 115 VVG in Höhe von insgesamt 7.969,54 € zu, was 80 % des vom Kläger mit vorliegender Klage geltend geachten Schadens entspricht. Ferner kann er von den Beklagten Freistellung von den ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 800,39 € beanspruchen. Insgesamt sind die Beklagten dem Grunde nach mit einer Haftungsquote von 80 % für die dem Kläger durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall ent­ 2 0 34/22 standenen Schäden ersatzpflichtig.

Der vorgenommenen Haftungsverteilung liegen folgende Erwägungen zugrunde: Nach durchge­ führter Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin und des Zeugen steht zur Überzeugung der Kammer (Einzelrichter) fest, dass im Zeitpunkt der Kollision das Fahrzeug des Klägers sich bereits mindestens 2 Sekunden im Stillstand befunden hat. Insoweit erachtet das Gericht die Angaben der Zeugin und des Zeugen für glaubhaft, dass sich das Fahr­ zeug des Klägers im Kollisionszeitpunkt bereits im Stillstand befunden hat. Die Zeugin hat die Stillstandzeit mit 2-3 Sekunden angegebenen, der Zeuge mit geschätzten 3-4 Sekunden.

Aufgrund dieser Angaben ist davon ausgehen, dass das klägerische Fahrzeug jedenfalls bereits mindestens 2 Sekunden im Stillstand war, als das Fahrzeug des Beklagten Z. 1 auf das klägeri­ sche Fahrzeug aufgefahren ist.

Der Beklagte Z. 1 hat den Verkehrsunfall auch dadurch verschuldet, dass er beim Linksabbiegen die Kurve geschnitten hat. Der verkehrstechnische Sachverständige hat überzeugend dar­ gelegt, dass vom Beklagten Z. 1 die Kurve geschnitten und das Fahrzeug des Beklagten Z. 1 links der Mitte des dortigen Einmündungstrichters nach links bewegt wurde. Damit liegt jedenfalls ein Verstoß des Beklagten Z. 1 gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO voLandgericht Baden-Baden I, 2 O 34/22, Entscheidung vom 11.11.2022 [IWW-Abruf 232422, Urteilsvolltext]

et, dass er beim Linksabbiegen die Kurve geschnitten hat. Der verkehrstechnische Sachverständige hat überzeugend dar­ gelegt, dass vom Beklagten Z. 1 die Kurve geschnitten und das Fahrzeug des Beklagten Z. 1 links der Mitte des dortigen Einmündungstrichters nach links bewegt wurde. Damit liegt jedenfalls ein Verstoß des Beklagten Z. 1 gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO vor. Denn wer aus einer trichterförmig erweiterten Einmündung nach links in eine andere Straße einbiegen will, muss den Mittelpunkt der Trichterbreite rechts umfahren (BGH Versicherungsrecht 1964, 1089; OLG Frankfurt NZV 1990, 472; OLG Hamm Versicherungsrecht 1998, 1260). Der Sachver­ ständige hat ferner überzeugend dargelegt, dass für den Fall, dass das Fahrzeug des Klägers im Kollisionszeitpunkt gestanden habe, der Unfall in jedem Fall für den Beklagten Z. 1, hätte er die Kurve nicht geschnitten und wäre er in einem ausreichend weiten Bogen abgebogen, problemlos vermeidbar gewesen wäre und dass darüber hinaus bei dieser Fallgestaltung auch ein Reaktions­ verzug des Beklagten Z. 1 anzunehmen sei.

Bei der Haftungsverteilung ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass seitens der Fahrerin des Fahrzeugs des Klägers, der Zeugin , eine Verletzung des Vorfahrtsrechts des Be­ klagten Z. 1 vorliegt. Der Vorfahrtsbereich des aus einer trichterförmigen Einmündung nach links in eine untergeordnete Straße Einbiegenden umfasst die gesamte Fläche der Fahrbahn bis zu den Endpunkt dieser Erweiterung, einschließlich der für den Wartepflichtigen rechten Fahrbahn­ hälfte (OLG Frankfurt, aaO; OLG Hamm, aaO unter Hinweis auf BGH NJW 1965, 1772 und BGH Versicherungsrecht 1971, 568). Der Wartepflichtige darf grundsätzlich die Möglichkeit nicht außer Betracht lassen, dass der bevorrechtigte Straßenbenutzer - aus welchen Gründen auch immer die für ihn linke Fahrbahnseite benutzt und beim Einbiegen nach links die Kurve schneidet (OLG 2 O 34/22 Frankfurt, aaO; OLG Hamm, aaO). Der Sachverständige hat auch überzeugend dargelegt, dass die Zeugin ■ mit dem Fahrzeug des Klägers bereits mit zwei Fahrzeuglängen in den Einmündungstrichter eingefahren war, als es zur Kollision kam. Der Sachverständige hat ferner dargelegt, dass der Unfall für die Zeugin problemlos dadurch vermeidbar gewesen wäre, wenn die Zeugin ihr Fahrzeug etwa 1,5 bis 2 Meter früher angehalten hätte und damit nicht ganz soweit in den Einmündungstrichter eingefahren wäre.

Bei der Gewichtung der vorstehenden wechselseitigen Verursachungsbeiträge bewertet die Kam­ mer (Einzelrichter) das Verschulden des Beklagten Z. 1 höher als dasjenige der Zeugin Dies deshalb, da die Zeugin als es zur Kollision kam, noch nicht bis zur Mitte des Kreu­ zungsbereiches, sondern - wie sich aus den Lichtbildern und der vom Sachverständigen vorge­ legten Skizze ergibt - in etwa bis zur Höhe des Beginns der Fluchtlinie der von rechts einmünden­ den vorfahrtsberechtigten Straße gefahren und ihr Fahrzeug dort angehalten hat,Landgericht Baden-Baden I, 2 O 34/22, Entscheidung vom 11.11.2022 [IWW-Abruf 232422, Urteilsvolltext]

agten Z. 1 höher als dasjenige der Zeugin Dies deshalb, da die Zeugin als es zur Kollision kam, noch nicht bis zur Mitte des Kreu­ zungsbereiches, sondern - wie sich aus den Lichtbildern und der vom Sachverständigen vorge­ legten Skizze ergibt - in etwa bis zur Höhe des Beginns der Fluchtlinie der von rechts einmünden­ den vorfahrtsberechtigten Straße gefahren und ihr Fahrzeug dort angehalten hat, so dass es für den Beklagten Z. 1 problemlos möglich gewesen wäre, das stehende Fahrzeug der Zeugin zu umfahren. Der Verkehrsverstoß des Beklagten Z. 1 ist daher aus Sicht der Kammer (Einzel­ richter) schwerer als derjenige der Zeugin , welche zwar zu weit in den Einmündungsbe­ reich eingefahren ist, dann aber ihr Fahrzeug angehalten hat, um doch noch der Vorfahrtberechti­ gung des Beklagten Z. 1 Rechnung zu tragen, einzustufen. Das Gericht hält insgesamt daher ei­ ne auf die Beklagten entfallende Haftungsquote von 80 % für angemessen.

Der Höhe nach kann der Kläger damit 80 % des von ihm eingeklagten Schadens ersetzt verlan­ gen. Die von den Beklagten bestrittene Höhe der Wertminderung von 200 € steht dem Kläger hierbei zu. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass der Ansatz einer Wert­ minderung von 200 € nicht zu beanstanden ist. Dass dem Kläger hinsichtlich der beanspruchten Nutzungsentschädigung kein Ersatzfahrzeug aus eigenem Bestand zur Verfügung gestanden hat, hat der Kläger glaubhaft im Rahmen seiner Anhörung durch das Gericht dargelegt. Dem Klä­ ger wurde von der Reparaturfirma zwar ein Ersatzfahrzeug leihweise zur Verfügung gestellt.

Mietwagenkosten sind dem Kläger hierbei nicht entstanden. Der Kläger kann daher Ersatz der geltend gemachten Nutzungsentschädigung für zehn Tage, die nach den überzeugenden Ausfüh­ rungen des Sachverständigen auch der Höhe nach (35 € je Tag) angesichts des Alters und der Laufleistung des Fahrzeugs nicht zu beanstanden ist, beanspruchen. Der Umstand, dass dem Kläger von der Reparaturfirma ein Ersatzfahrzeug leihweise zur Verfügung gestellt wurde, entlas­ tet die Beklagten nicht und führt nicht dazu, dem Kläger aus diesem Grunde die Zuerkennung ei­ ner Nutzungsentschädigung zu versagen (vgl. insoweit bspw. BGH NJW 2013, 1151 Rn.23). Der Schadensberechnung waren im Übrigen die vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten, die 2 O 34/22 Sachverständigenkosten und die Auslagenpauschale, die der Höhe nach unstreitig sind, zugrun­ de zu legen. Bei der Haftungsquote von 80 % steht dem Kläger daher insgesamt ein Schadenser­ satzanspruch i. H.v. 7.969,54 € zu.

Der Zinsanspruch ist unter Verzugsgesichtspunkten begründet. Unter Schadensersatzgesichts­ punkten kann der Kläger ferner Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (berechnet aus dem berechtigten Gegenstandswert von 7.969,54 €) in Höhe von 800.39 € verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung,Landgericht Baden-Baden I, 2 O 34/22, Entscheidung vom 11.11.2022 [IWW-Abruf 232422, Urteilsvolltext]

kten begründet. Unter Schadensersatzgesichts­ punkten kann der Kläger ferner Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (berechnet aus dem berechtigten Gegenstandswert von 7.969,54 €) in Höhe von 800.39 € verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht Baden-Baden Gutenbergstraße 17 76532 Baden-Baden einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrie­ ben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermit­ 2 O 34/22 teln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allge­ meinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüg­ lich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Richter am Landgericht

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