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Die Beschränkung des Einspruchs gemäß § 67 Abs. 2 OWiG auf den Rechtsfolgenausspruch ist grundsätzlich zulässig. Ist der Bußgeldbescheid den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entsprechend und hat die Verfolgungsbehörde offensichtlich die Regelsätze der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) zugrunde gelegt, die von fahrlässiger Begehung ausgehen, so muss das Amtsgericht von fahrlässiger Begehungsweise ausgehen und nur noch prüfen, welche Ahndung für das fahrlässige Verhalten tat- und schuldangemessen ist. Die Möglichkeit der Einspruchsbeschränkung entfällt nicht dadurch, dass eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes in Betracht kommt und das Gericht darauf vor der Erklärung der Einspruchsbeschränkung hingewiesen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |