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Das Vorfahrtsrecht bei 'rechts vor links' erstreckt sich auf die gesamte Breite der Fahrbahn; der Vorfahrtberechtigte verliert es nicht dadurch, dass er die linke Fahrbahnseite befährt. Die StVO verlangt vom Wartepflichtigen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, insbesondere an unübersichtlichen Kreuzungen. Bei Unübersichtlichkeit darf sich nur zentimeterweise in die Kreuzung hineingetastet werden, wobei Schrittgeschwindigkeit bereits zu hoch ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |