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Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war. Dies gilt auch bei Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 FeV). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |