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Beruft sich ein Angeklagter auf eine Erkrankung, genügt der Hinweis nicht, er sei infolge der akuten Erkrankung verhandlungsunfähig gewesen, noch ist ein Attest ausreichend, das lediglich eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt. Vielmehr ist die Art der Erkrankung unter Angabe der Symptomatik darzustellen, wobei konkret dargelegt werden muss, welche körperlichen Beeinträchtigungen im Einzelnen wie stark jeweils ausgeprägt waren. Die von der Erkrankung ausgehende Ansteckungsgefahr begründet indes – jedenfalls regelmäßig – keine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, sondern verpflichtet das Gericht, zum Schutz der weiteren Verfahrensbeteiligten Maßnahmen zu prüfen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |