|
Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von weniger als 40 % der angeordneten Höchstgeschwindigkeit müssen regelmäßig zusätzliche Indizien hinzutreten, die die Annahme vorsätzlichen Verhaltens begründen. Eine Begründung des Vorsatzes allein mit dem Hinweis auf einen vorhandenen "Geschwindigkeitstrichter" und die Baustellenbeschilderung ist nicht ausreichend, insbesondere wenn die absolute Überschreitung vergleichsweise niedrig ist (hier 22 km/h). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |