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Die Regelwirkung des § 69 Abs. 2 StGB, wonach der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, kann durch vom Regelfall abweichende Umstände widerlegt werden. Bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter ist die Regelwirkung des § 69 Abs. 2 StGB nicht unbesehen anzuwenden, da E-Scooter führerscheinfrei genutzt werden können und der Anwendungsbereich des § 69 StGB primär führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge betrifft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |