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Das Verwertungsverbot des § 252 StPO gilt für frühere Äußerungen eines Zeugen im Rahmen einer Vernehmung, wobei der Begriff der Vernehmung weit auszulegen ist und alle früheren Bekundungen aufgrund einer amtlichen Befragung umfasst. Bei Äußerungen anlässlich eines polizeilichen Notrufes ist maßgeblich, ab welchem Zeitpunkt eine informatorische Befragung oder die Entgegennahme spontaner Äußerungen zu einer förmlichen Vernehmung wird. Hierbei sind objektive und subjektive Kriterien heranzuziehen, insbesondere wie sich das Verhalten des Beamten nach außen in der Wahrnehmung des Befragten darstellt und ob auf das Vorliegen eines Anfangsverdachts geschlossen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |