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Ein Absehen von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse kommt nur in Betracht, wenn die Belastung der Staatskasse auf Grund besonderer Umstände ausnahmsweise als grob unbillig erscheint. Liegt der Eintritt der Verfolgungsverjährung und damit des Verfahrenshindernisses allein in der Sphäre der Behörden, weil die Verfahrensakte in Verlust geriet, so erscheint es nicht grob unbillig, die notwendigen Auslagen des ehemals Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |