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Aus objektiven Umständen, namentlich der erheblichen Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, kann auf ein vorsätzliches Handeln des Betroffenen geschlossen werden. Vorsätzliches Handeln setzt nicht die exakte Kenntnis der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung voraus, sondern es genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren. Die Begründung für die Höhe der Geldbuße muss den Anforderungen der §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 3 S. 1 StPO genügen und eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |