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Ist der Schadensersatzanspruch wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Dieselskandal verjährt, so kann der Kläger von der Beklagten die Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht verlangen. Ein solcher Anspruch besteht weder nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB, da die Vermögensnachteile des Klägers nicht zu einer Vermögensmehrung bei der Beklagten führten, noch aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB, da die Kosten der den Verzug begründenden Mahnung keinen Schaden infolge des Verzugs darstellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |