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Ein Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller aus §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung besteht. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus der angestrebten Kostensenkung und Gewinnmaximierung bei gleichzeitiger konkludenter Täuschung einer hohen Zahl von Käufern. Bei der Berechnung der anzurechnenden Gebrauchsvorteile darf die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs nicht höher geschätzt werden, als von der Klägerin selbst behauptet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |