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Ein rücksichtsloses Handeln im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2e StGB liegt nicht vor, wenn ein Fahrer nach einem längeren Auslandsaufenthalt mit Linksverkehr lediglich aus Unachtsamkeit und Gedankenlosigkeit, nicht aber bewusst oder aus Gleichgültigkeit, auf der falschen Fahrbahnseite fährt. Gelegentliche Unaufmerksamkeit oder reine Gedankenlosigkeit genügen für das Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |