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Widersprüchliche Feststellungen zur Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit in den Urteilsgründen können nicht durch Rückgriff auf den Akteninhalt oder durch Bezugnahme auf ein „Tatlichtbild“ aufgelöst werden, da ein Urteil aus sich heraus verständlich sein muss und die Ermittlung des Sachverhalts Aufgabe des Tatrichters ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |