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Eine elektronisch eingereichte Berufungsschrift, die über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) versendet wird, bedarf einer einfachen Signatur, die durch die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des verantwortlichen Rechtsanwalts erfolgt. Wird der Absendevorgang einem Sekretariat überlassen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Eine fehlende einfache Signatur, die auf einem Versehen einer geschulten Angestellten beruht, begründet kein unverschuldetes Versäumnis der Berufungsfrist im Sinne des § 233 ZPO, wenn der Rechtsanwalt den Schriftsatz nicht selbst versendet hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |