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Die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG liegen nicht vor, wenn der Betroffene dem Hauptverhandlungstermin wegen einer Corona-Infektion fernbleibt und daher ausreichend entschuldigt ist. Entscheidend ist, ob der Betroffene tatsächlich entschuldigt ist, nicht ob er sich entschuldigt hat, zumal der Entschuldigungsgrund einer Erkrankung bereits vor der Hauptverhandlung vom Verteidiger vorgetragen worden war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |