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Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an den vollständigen und genauen Tatsachenvortrag nicht genügt. Dazu gehört auch die Darlegung von Umständen, die für die Revision nachteilig sind oder den Revisionsvortrag entkräften könnten, sowie die vollständige Wiedergabe von Begründungen für abgelehnte Beweisanträge und relevanten Teilen von Polizeiberichten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |