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Ein Kraftfahrzeug ist mangelhaft, wenn es entgegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeliefert wurde, die infolge des Risikos einer behördlichen Betriebsuntersagung oder -beschränkung dessen Eignung einschränkt. Das Berufungsgericht hatte einen auf Nachlieferung eines Ersatzfahrzeugs gerichteten Klageantrag wegen Unbestimmtheit als unzulässig und wegen Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung als unbegründet abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |