Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Oldenburg v. 07.04.2022: Verwertung eines Unfallfahrzeugs bei Totalschaden vor Restwertangebot der Versicherung




Das Amtsgericht Oldenburg (Urteil vom 07.04.2022 - 1 C 1265/21) hat entschieden:

   Der Geschädigte darf auf das in einem Sachverständigengutachten bezifferte Restwertangebot vertrauen und sein Fahrzeug vor der Unterbreitung eines verbindlichen Kaufangebots der Beklagten zu diesem Preis veräußern. Diese Wertung ändert sich nicht aufgrund eines allgemeinen Informationsschreibens der Beklagten. Ein darin enthaltener allgemeiner Hinweis darauf, dass die Beklagte ein günstigeres Kaufangebot unterbreiten könne, begründet keine Obliegenheit des Geschädigten, ein solches vor der Verwertung seines beschädigten Fahrzeugs abzuwarten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Gutachten

Gründe:


Tatbestand Die Klägerin begehrt Ersatz ihrer Schäden aus einem Verkehrsunfall.

Am 19.06.2021 kam es in Oldenburg zu einem Verkehrsunfall zwischen dem im Eigentum der Klägerin stehenden Kraftfahrzeug Honda CR-V, amtliches Kennzeichen ei­ nem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die der Klägerin unfallbedingt entstandenen Schäden ist zwischen den Par­ teien nicht im Streit.

Das klägerische Fahrzeug wurde bei dem Unfall im hinteren rechten Seitenbereich und hinten mittig im Heckbereich beschädigt. Die Klägerin holte vorgerichtlich zur Bezifferung ihres Fahr­ zeugschadens ein Gutachten des Kfz-Sachverständigenbüros^^^^^^^^^^ein. Der Sachverständige^^^^^^^^kam in dem schriftlichen Gutachten vom 30.06.2021 zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug aufgrund seines Alters, der Laufleistung und der festgestellten Schäden aus technischer und wirtschaftlicher Sicht nicht mehr reparaturwürdig sei. Er bezif­ ferte die Reparaturkosten in Höhe von 17.321,- Euro brutto, den Wiederbeschaffungswert steuerneutral in Höhe von 9.300,- Euro und den Restwert in Höhe von 2.650,- Euro brutto.

Zudem teilte das Sachverständigenbüro mit Schreiben vom 10.08.2021 mit, dass die Besichti­ gung des verunfallten Fahrzeugs durch ihren Sachverständigen am 25.06.2021 stattgefunden habe und sie das Gutachten am 28.06.20210 sodann per Mail an die Klägerin und die Werk­ statt versandt habe. An den klägerischen Prozessbevollmächtigten sei es hingegen erst am 30.06.2021 versandt worden. Das entsprechende Exemplar des Gutachtens weise deshalb auch den 30.06.2021 als Erstellungsdatum aus. Die verzögerte Weiterleitung sei darauf zu­ rückzuführen, dass ihr noch eine Rechnung über Fremdkosten gefehlt habe und sie erst nach Erhalt dieser am 30.06.2021 ihre eigene Rechnung habe erstellen und weiterleiten können.

Anschließend veräußerte die Klägerin das Fahrzeug am 29.06.2021 an die Firma BHHAmtsgericht Oldenburg, 1 C 1265/21, Entscheidung vom 07.04.2022 [IWW-Abruf 228615, Urteilsvolltext]

emplar des Gutachtens weise deshalb auch den 30.06.2021 als Erstellungsdatum aus. Die verzögerte Weiterleitung sei darauf zu­ rückzuführen, dass ihr noch eine Rechnung über Fremdkosten gefehlt habe und sie erst nach Erhalt dieser am 30.06.2021 ihre eigene Rechnung habe erstellen und weiterleiten können.

Anschließend veräußerte die Klägerin das Fahrzeug am 29.06.2021 an die Firma BHHBHHHHHB zu dem in dem Gutachten veranschlagten Restwert.

Mit Schreiben vom 05.07.2021, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 06.07.2021 zugegangen, unterbreitete die Beklagte der Klägerin ein verbindliches Kaufangebot in Höhe von 4.820,- Euro und zahlte gemäß ihrem Abrechnungsschreiben auf den Fahrzeugschaden den Differenzbetrag in Höhe von 4.480,- Euro.

Auch auf die Weiterleitung der Mitteilung des Sachverständigenbüros per Mail der klägeri­ schen Prozessbevollmächtigten vom 10.08.2021 und die unter Fristsetzung erteilte Aufforde­ rung zur Nachregulierung lehnte die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 22.09.2021 eine weitergehende Zahlung ab.

Durch die vorgerichtliche Tätigkeit der klägerischen Prozessbevollmächtigten sind Kosten in Höhe von 887,03 Euro entstanden, die die Klägerin unter Berücksichtigung der vorgerichtli­ chen Zahlungen der Beklagten in Höhe von weiteren 173,27 Euro ersetzt verlangt. Hinsicht­ lich der Berechnung wird auf die Ausführungen in der Klageschrift verwiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei nicht verpflichtet gewesen, das Kaufangebot der Beklagten anzunehmen und ihrer Schadensberechnung zugrunde zu legen. Sie habe auch nicht die Reaktion der Beklagten auf das Schadensgutachten oder die Unterbreitung eines Restwertangebots abwarten müssen.

Die Klägerin beantragt, 1 .) die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.170,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2021 zu zahlen, 2 .) die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskos­ ten in Höhe von 173,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk­ ten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Klägerin stehe über die vorgerichtliche Regulierung hinausgehend kein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Der Restwert in dem von ihr unterbreiteten verbindlichen Kaufangebot des Aufkäufers, das bis zum 26.07.2021 gültig gewesen sei, sei zutreffend ermittelt worden. Dieses sei der Klägerin übermittelt worden und sie sei auch darauf hingewiesen worden, dass das Fahrzeug kosten­ frei von seinem Standort abgeholt und der angebotene Restwert bezahlt werden würde. Sie habe die Klägerin weiterhin darauf hingewiesen, dass dieses Angebot bei der Schadensbe­ rechnung berücksichtigt werde. Dennoch habe die Klägerin davon keinen Gebrauch gemacht.

Die Klägerin habe durch die Nichtannahme gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen.

Die frühzeitige Veräußerung des Fahrzeugs sei insoweit nicht erheblich, da sie bereits mit In­ formatiAmtsgericht Oldenburg, 1 C 1265/21, Entscheidung vom 07.04.2022 [IWW-Abruf 228615, Urteilsvolltext]

wert bezahlt werden würde. Sie habe die Klägerin weiterhin darauf hingewiesen, dass dieses Angebot bei der Schadensbe­ rechnung berücksichtigt werde. Dennoch habe die Klägerin davon keinen Gebrauch gemacht.

Die Klägerin habe durch die Nichtannahme gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen.

Die frühzeitige Veräußerung des Fahrzeugs sei insoweit nicht erheblich, da sie bereits mit In­ formationsschreiben vom 21.06.2021 darauf hingewiesen worden sei, dass die Beklagte ihr sicher ein besseres Restwertangebot unterbreiten könne und der Geschädigte deshalb nicht sofort sein Fahrzeug zu dem im Gutachten bezifferten Wert veräußern möge. Er möge des­ halb ihre Nachricht abwarten, damit ihm keine Nachteile entständen.

Ihm Zeitpunkt der Veräußerung des verunfallten Fahrzeugs sei das Gutachten noch nicht er­ stellt gewesen. Es sei ihr auch erst am 01.07.2021 zugegangen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidunqsqründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 19.06.2021 ein Anspruch gemäß §§ 7 STVG, 115 Abs. 1 Nr.1 VVG auf Zahlung von weiteren 2.170,- Euro gegen die Beklagte zu.

Durch die Beklagte ist nicht bestritten worden, dass sie vollumfänglich für die der Klägerin un­ fallbedingt entstandenen Schäden haftet. Sie hat auch nicht in Abrede gestellt, dass das klä­ gerische Fahrzeug bei dem angeführten Unfall beschädigt wurde und einen technischen und wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat.

Im Fall einer Zerstörung der Sache erhält der Geschädigte nach Maßgabe des § 249 BGB den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt. Dabei handelt es sich um die Diffe­ renz des Wiederbeschaffungswertes, d.h. der Kosten die er für die Anschaffung einer wirt­ schaftlich gleichwertigen Ersatzsache bezahlen müsste, und des Restwerts. Zur Bezifferung des Restwerts ist der Preis anzusetzen, den der Geschädigte bei Inzahlungsgabe des be­ schädigten Kraftfahrzeugs bei einem Gebrauchtwagenhändler erzielen kann.

Wie bereits im Hinweisbeschluss des Gerichts vom 22.02.2022 ausgeführt, durfte die Klägerin aus den dargelegten Gründen auf das in dem Sachverständigengutachten vom 30.06.2021 bezifferte Restwertangebot in Höhe von 2.650,- Euro vertrauen und ihr Fahrzeug vor der Un­ terbreitung eines verbindlichen Kaufangebots der Beklagten zu diesem Preis veräußern.

Diese Wertung ändert sich nicht aufgrund des allgemeinen Informationsschreibens der Be­ klagten vom 21.06.2021. Der darin enthaltene allgemeine Hinweis darauf, dass die Beklagte ihr ein günstigeres Kaufangebot unterbreiten könne, begründet keine Obliegenheit der Kläge­ rin, ein solches vor der Verwertung ihres beschädigten Fahrzeugs abzuwarten. § 249 Abs.2 S.1 BGB räumt dem Geschädigten die Möglichkeit ein, die Behebung seines Schadens unab­ hängig vom Schädiger in die eigenen Hände zu nehmen und in eigener Regie durchzufühAmtsgericht Oldenburg, 1 C 1265/21, Entscheidung vom 07.04.2022 [IWW-Abruf 228615, Urteilsvolltext]

e allgemeine Hinweis darauf, dass die Beklagte ihr ein günstigeres Kaufangebot unterbreiten könne, begründet keine Obliegenheit der Kläge­ rin, ein solches vor der Verwertung ihres beschädigten Fahrzeugs abzuwarten. § 249 Abs.2 S.1 BGB räumt dem Geschädigten die Möglichkeit ein, die Behebung seines Schadens unab­ hängig vom Schädiger in die eigenen Hände zu nehmen und in eigener Regie durchzuführen.

Diese Dispositionsbefugnis würde unterlaufen werden, wenn der Geschädigte verpflichtet wäre, vor der sich ihm darbietenden Verwertungsmöglichkeit abzusehen und zunächst einen Alternativvorschlag des Schädigers abzuwarten.

Der Berechnung des klägerischen Fahrzeugschadens ist deshalb ein Restwert in Höhe von 2.650,- Euro zugrunde zu legen, so dass sich unter Berücksichtigung des unstreitigen Wieder­ beschaffungswertes in Höhe von 9.300,- ein Schaden in Höhe von 6.650,- Euro errechnet.

Unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten in Höhe von 4.480,- Euro ist eine restliche Forderung in Höhe von 2.170,- Euro offen.

Es war auch nicht im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären, ob der in dem Gutachten be­ zifferte Wert von 2.650,- Euro durch den vorgerichtlichen Sachverständigen zutreffend ermit­ telt ist. Allein die Vorlage des Kaufangebots zu einem höheren Preis ersetzt keinen substanti­ ierten Vortrag dazu, warum die Bewertung des Sachverständigen unzutreffend sein sollte, zu­ mal das Gutachten die Anforderungen der Rechtsprechung an eine schutzwürdige Restwer­ termittlung erfüllt.

Ferner steht der Klägerin unter Schadensersatzgesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 173,27 Euro vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Diese sind durch die Klägerin zutreffend ausgehend von einem Gegenstandwert in Höhe von bis zu 9.000,- Euro nach den Vorgaben des RVG berechnet.

Die Zinsentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Not­ frist von einem Monat bei dem Landgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstraße 7, 26135 Oldenburg.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift einge­ legt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung bzgl. Streitwertfestsetzung Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie inner­ halb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. Amtsgericht Oldenburg, 1 C 1265/21, Entscheidung vom 07.04.2022 [IWW-Abruf 228615, Urteilsvolltext]

kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Rechtsbehelfsbelehrung bzgl. Streitwertfestsetzung Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie inner­ halb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg eingeht.

Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde in­ nerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht einge­ legt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zu diesem Beschluss zugelassen hat.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Be­ schwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsge­ richts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Be­ schwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Richterin am Amtsgericht Beglaubigt Oldenburg, 07.04.2022 ^^^^^^■Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts

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