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Der Geschädigte darf auf das in einem Sachverständigengutachten bezifferte Restwertangebot vertrauen und sein Fahrzeug vor der Unterbreitung eines verbindlichen Kaufangebots der Beklagten zu diesem Preis veräußern. Diese Wertung ändert sich nicht aufgrund eines allgemeinen Informationsschreibens der Beklagten. Ein darin enthaltener allgemeiner Hinweis darauf, dass die Beklagte ein günstigeres Kaufangebot unterbreiten könne, begründet keine Obliegenheit des Geschädigten, ein solches vor der Verwertung seines beschädigten Fahrzeugs abzuwarten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |