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Die Voraussetzungen von § 408a StPO liegen auch dann vor, wenn das Gericht dem ursprünglichen Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft nicht entsprochen, sondern gemäß § 408 Abs. 3 S. 2 StPO Termin zur Hauptverhandlung bestimmt hat und der Angeklagte unentschuldigt ausbleibt. Die auf den Strafbefehlsantrag ergehende Terminsverfügung im Verfahren nach § 408 Abs. 3 S. 2 StPO hat die Wirkung eines Eröffnungsbeschlusses. Teleologische und systematische Argumente, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der Zweck der Verfahrensbeendigung, sprechen für diese Anwendbarkeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |