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Zwar kann regelmäßig aus einer kurzfristigen Unachtsamkeit mangels genügender Beobachtung des Verkehrsgeschehens ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte nicht auf eine vorsätzliche Tatbegehung geschlossen werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Betroffene wegen vorangegangener, durch Aufmerksamkeitsdefizite bedingte Fahrfehler gewarnt war oder aus genereller Gleichgültigkeit gegenüber Anordnungen gehandelt hat. Eine Ablenkung vom Verkehrsgeschehen über 100 Meter bzw. sechseinhalb Sekunden durch die Lektüre von Speichermedien lässt den Schluss auf generelle Gleichgültigkeit gegenüber dem Verkehrsgeschehen zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |