|
Eine sogenannte 'Wechselprämie' ist im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht auf den Anspruch des Geschädigten anzurechnen, wenn die Voraussetzungen einer Vorteilsausgleichung nicht erfüllt sind, insbesondere wenn die Prämie nicht dem Zweck des geschuldeten Schadensersatzes entspricht und eine freiwillige Leistung eines Dritten war, die nicht der Entlastung des Schädigers diente. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |