|
Eine Pflichtverteidigerbeiordnung nach § 408b StPO endet nicht per se mit dem Einlegen des Einspruchs im Strafbefehlsverfahren. Mangels Spezialregelung sind die allgemeinen Regeln über die notwendige Verteidigung (§§ 141 ff. StPO, insbesondere § 143 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) anzuwenden, wonach die Bestellung entweder mit Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens oder durch gerichtliche Aufhebung endet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |