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1. Bei einem E-Scooter mit einem 350 W-Elektroantrieb und Höchstgeschwindigkeiten von bis zu 30 km/h handelt es sich um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG. 2. Zur (verneinten) Annahme eines Ausnahmefalles i. S. von § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB bei Verwirklichung des § 316 StGB mittels eines E-Scooters. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |