|
Ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung stellt einen Sachmangel dar, der den Käufer zur Nacherfüllung in Form der Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs berechtigt. Eine Nachlieferung ist nicht wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen, wenn das ursprünglich erworbene Modell nicht mehr produziert wird, sofern eine interessengerechte Auslegung des Kaufvertrags den Ersatz durch ein fabrikneues Fahrzeug der aktuellen Modellgeneration zulässt und die Unterschiede zwischen den Modellgenerationen die Austauschbarkeit nicht ausschließen. Der Verkäufer kann die Nachlieferung nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, wenn er nicht hinreichend substantiiert darlegt und beweist, dass die vom Käufer nicht gewählte Art der Nacherfüllung (Nachbesserung) möglich wäre und dabei keine erheblichen Nachteile für den Käufer eintreten würden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |