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Ein Feststellungsantrag auf Schadensersatz im Abgasskandal ist unzulässig, wenn das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben ist. Die hinreichende Bestimmtheit des Antrags steht der Unzulässigkeit nicht entgegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |