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Die Entscheidungen des Amts- sowie des Landgerichts verletzten den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren in Verbindung mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, da sie die Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht überspannten. Wird der Einspruch im Bußgeldverfahren durch einen Rechtsanwalt eingelegt, spricht in der Regel eine Vermutung dafür, dass er hierzu bevollmächtigt sei. Es ist offenkundig unzutreffend, allein aus einer zu einem späteren Zeitpunkt unterschriebenen Vollmachtsurkunde auf die fehlende Bevollmächtigung im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung zu schließen, da eine Vollmacht nicht schriftlich erteilt werden muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |