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Ein Kilometerleasingvertrag, bei dem der Leasingnehmer nicht für einen bestimmten Wert des Leasinggegenstands einzustehen hat, begründet kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB in der zum 14. Januar 2015 geltenden Fassung. Der Gesetzgeber hat Kilometerleasingverträge ohne Restwertgarantie bewusst vom Anwendungsbereich des § 506 BGB ausgenommen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |