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Nach § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG erhöhen Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor einer Verringerung des Punktestands begangen wurden und von denen die Fahrerlaubnisbehörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, den sich ergebenden Punktestand. Die Fahrerlaubnisbehörde muss sich weder das Wissen einer im Maßnahmensystem "vorgelagerten" Stelle noch ein Verschulden dieser Stellen bei der Datenübermittlung zurechnen lassen, da der Gesetzgeber ausdrücklich auf den Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde abstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |