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Dem Kläger obliegt als Grundvoraussetzung für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen Räum- und Streupflichten darzulegen, dass entweder eine allgemeine Glätte vorgeherrscht hat oder erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen vorlagen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer solchen streupflichtauslösenden Glättesituation obliegt dabei dem Kläger als Geschädigten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |