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Eine Tat im prozessualen Sinne liegt bei vorangegangener Trunkenheitsfahrt vor, wenn ein betrunkener Kraftfahrer im Auto sitzend von der Polizei angetroffen wird und noch vor Ort im Zuge von Maßnahmen zur Feststellung der Alkoholkonzentration alsbald die Polizei tätlich angreift. Das Doppelbestrafungsverbot nach Art. 103 Abs. 3 GG steht einer gesonderten Strafverfolgung der vorangegangenen Trunkenheitsfahrt entgegen, wenn der unmittelbar damit zusammenhängende nachfolgende tätliche Angriff auf Polizeibeamte bereits rechtskräftig abgeurteilt ist. Dies betrifft die Reichweite der (beschränkten) materiellen Rechtskraft eines Strafbefehls nach §§ 410 Abs. 3 und 373a StPO. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |