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Dritte haben gemäß § 475 Abs. 1 StPO einen Anspruch auf beschränkte Akteneinsicht durch Übersendung einer anonymisierten Form eines Sachverständigengutachtens ohne Falldaten, wenn ein berechtigtes Interesse in der Verteidigung von Mandanten in anderen Verfahren liegt, bei denen ebenfalls ein Messgerät des genannten Typs zum Einsatz kam. Schutzwürdige Belange des Betroffenen stehen dem nicht entgegen, wenn Datenschutzbelange durch Anonymisierung gewahrt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |