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Das Berufungsgericht hat § 531 Abs. 2 ZPO nicht dadurch verletzt, dass es den Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz, es lasse sich eine höhere Gesamtfahrleistung als 300.000 km ansetzen, für die Berechnung der Gebrauchsvorteile als nicht mehr berücksichtigungsfähig erachtete. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |