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Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs, insbesondere die Schätzung der Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs zur Berechnung der Nutzungsentschädigung im Rahmen der Vorteilsausgleichung, ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Eine nähere Begründung der Schätzung der Gesamtlaufleistung ist nur erforderlich, wenn die Klägerin weitere aussagekräftige, die Gesamtlaufleistung beeinflussende Umstände dargetan hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |