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Das Landgericht Karlsruhe hat einen Auskunftsanspruch einer eintrittspflichtigen Versicherung gegen eine Reparaturwerkstatt über den Verbringungsort eines Unfallfahrzeugs zur Lackierung verneint. Dies insbesondere, weil die Abtretungserklärung der Geschädigten nur den Zahlungsanspruch hinsichtlich der Verbringungskosten, nicht aber einen Auskunftsanspruch umfasste und es somit an der Aktivlegitimation der Versicherung fehlte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |