Das Verkehrslexikon

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Landgericht Karlsruhe v. 08.12.2021: Zum Auskunftsanspruch einer Versicherung gegen eine Werkstatt über den Verbringungsort eines Unfallfahrzeugs zur Lackierung




Das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 08.12.2021 - 19 S 61/20) hat entschieden:

   Das Landgericht Karlsruhe hat einen Auskunftsanspruch einer eintrittspflichtigen Versicherung gegen eine Reparaturwerkstatt über den Verbringungsort eines Unfallfahrzeugs zur Lackierung verneint. Dies insbesondere, weil die Abtretungserklärung der Geschädigten nur den Zahlungsanspruch hinsichtlich der Verbringungskosten, nicht aber einen Auskunftsanspruch umfasste und es somit an der Aktivlegitimation der Versicherung fehlte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)


Tenor:

19 S 61/20 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 28.08.2020, Az. 7 C 198/19, aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe:


i. Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage zunächst über die Auskunft hinsichtlich des Verbringungsortes eines Pkws zum Zweck der Lackierung.

Dem Rechtsstreit liegt die Reparatur eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall zugrunde. Die Beklagte ist die Reparaturwerkstatt in der das Fahrzeug der Unfallgeschädigten Frau Silvia Horntrich (im Folgenden: Geschädigte) repariert wurde. Die Klägerin ist die bezüglich dieses Verkehrs­ unfalls eintrittspflichtige Versicherung. Der Geschädigten wurden von der Beklagten, mit Rech­ nung vom 07.08.2017, Kosten einer Verbringung des Fahrzeugs - zum Zwecke der Vornahme von Lackierungsarbeiten - in Rechnung gestellt, die von der Geschädigten vollständig bezahlt wurden. Die Klägerin erstattete der Geschädigten indes nur einen Teil der gezahlten Verbrin­ gungskosten, weshalb diese den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 117,81 Euro klagweise gegen die Klägerin geltend machte. Die Klägerin wurde schließlich mit Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 18.07.2018, Az. 2 C 334/18, zur Zahlung der restlichen Verbringungskosten i. H.v. 117,81 Euro zzgl. Zinsen verurteilt, Zug-um-Zug gegen Abtretung von Rückforderungsansprüchen gegen die Beklagte. Aufgrund dieses Urteils trat die Geschädigte, mit Abtretungserklärung vom 21.01.2019, potentielle Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab (Anlage K2). Die Klägerin forderte die Beklagte daraufhin auf, mitzuteilen, wohin das Fahrzeug verbracht worden sei, und bat zudem um Vorlage der Fremdrechnung des Lackierbetriebs. Nachdem die 19 S 61/20 Beklagte dem Auskunftsbegehren der Klägerin nicht entsprach, forderte diese die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.05.2019 zur Erstattung des Betrags von 117,81 Euro, zzgl. der auf das Urteil hin gezahlten Zinsen i. H.v. 7,59 Euro, auf (Anlage K3). Die Beklagte leistete hierauf jedoch keine Zahlung.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagte verfüge über eine eigene LackieLandgericht Karlsruhe I, 19 S 61/20, Entscheidung vom 08.12.2021 [IWW-Abruf 227372, Urteilsvolltext]

/20 Beklagte dem Auskunftsbegehren der Klägerin nicht entsprach, forderte diese die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.05.2019 zur Erstattung des Betrags von 117,81 Euro, zzgl. der auf das Urteil hin gezahlten Zinsen i. H.v. 7,59 Euro, auf (Anlage K3). Die Beklagte leistete hierauf jedoch keine Zahlung.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagte verfüge über eine eigene Lackiererei in 7,4 km Entfernung zu ihrem Reparaturbetrieb, weshalb eine Verbringung des Fahrzeugs zu ei­ nem anderen Betrieb nicht notwendig und der zunächst gezahlte Betrag von 95,20 Euro mithin ausreichend gewesen sei, um die Kosten der Fahrzeugverbringung zu decken. Ohnehin stehe zu erwarten, dass tatsächlich nur eine Verbringung in die betriebseigene Lackierwerkstatt erfolgt sei.

Eine genaue Beurteilung, ob und in welchem Umfang Verbringungskosten angemessen waren bzw. angefallen sind, könne aber nicht ohne eine entsprechende Auskunft über den Verbrin­ gungsort erfolgen. In erster Instanz hat die Klägerin dementsprechend beantragt,

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wohin das Fahrzeug Marke Porsche Typ Carrera 911 mit der Fahrgestellnummer WPOZZZ99ZFS145413 zur Rechnungsnummer zum Lackieren verbracht wurde.

2. Für den Fall der Erteilung der Auskunft nach Maßgabe des Klageantrages zu 1. bean­ tragt die Klägerin im Wege der Stufenklage, dass die Beklagte noch zu beziffernde, nicht erforderliche Verbringungskosten zurückzahlt.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen und insoweit die Auffassung vertreten, dass schon kein Auskunftsanspruch bestehe. Ein solcher ergebe sich nicht aus § 631 BGB, weil die Beklagte mit der Geschädigten keine Vergütungsvereinbarung getroffen habe. Ein Auskunftsanspruch folge insbesondere auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin ohne die Auskunft nicht die Angemessenheit überprüfen könne. Durch die vorprozessuale Zahlungsauffor­ derung habe die Klägerin selbst zum Ausdruck gebracht, dass sie auch ohne die begehrte Aus­ kunft in der Lage ist, den (zu bestreitenden) Schaden zu beziffern und aus abgetretenem Recht einzufordern. Insoweit sei die Klägerin darauf zu verweisen, die Verbringungskosten direkt einzu­ klagen und sich zum Nachweis der fehlenden Angemessenheit auf ein Sachverständigengutach­ ten zu berufen. Jedenfalls sei eine Verbringung zu einem externen Lackierbetrieb erfolgt und auch notwendig gewesen, weil die Beklagte gerade nicht über eine eigene Lackiererei verfüge.

19 S 61/20 Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gern. § 540 Abs.1 S.1 Nr.1 ZPO auf die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat dem Klagantrag Ziff. 1 mit Teilurteil vom 28.02.2020 stattgegeben. Auf die Anhörungsrüge der Beklagten hin hat das Amtsgericht das Verfahren nach § 321a ZPO wieder aufgenommen und schließlich mit Teilurteil vom 28.08.2020 das Teilurteil vom 28.02.2020 auf­ rechterhalten. Landgericht Karlsruhe I, 19 S 61/20, Entscheidung vom 08.12.2021 [IWW-Abruf 227372, Urteilsvolltext]

ern. § 540 Abs.1 S.1 Nr.1 ZPO auf die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat dem Klagantrag Ziff. 1 mit Teilurteil vom 28.02.2020 stattgegeben. Auf die Anhörungsrüge der Beklagten hin hat das Amtsgericht das Verfahren nach § 321a ZPO wieder aufgenommen und schließlich mit Teilurteil vom 28.08.2020 das Teilurteil vom 28.02.2020 auf­ rechterhalten. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Auskunftsanspruch bestehe aus abgetretenem Recht nach §§ 631, 241 Abs. 2, 242 BGB als Nebenpflicht aus dem zwischen der Geschädigten und der Beklagten geschlossenen Werkvertrag. Der Auskunftsanspruch be­ stehe deshalb, weil die Geschädigte bzw. die Klägerin ohne die Auskunft über den Ort der Ver­ bringung die insoweit angefallenen Kosten nicht nachvollziehen bzw. überprüfen und die Beklagte die Auskunft auch unschwer geben könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Amtsgerichts wird gern. § 540 Abs.1 S.1 Nr.1 ZPO auf die dortigen Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte den erstinstanzlichen Antrag auf Klagabweisung weiter.

Unter weitestgehender Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag wendet sie ein, dass das Amtsgericht verkannt habe, dass aus den insoweit vorgebrachten Gründen kein Auskunftsan­ spruch bestehe. Nachdem die Abtretungserklärung der Geschädigten nur den Zahlungsanspruch i. H.v. 117,81 Euro hinsichtlich der angefallenen Verbringungskosten umfasse, fehle es hinsicht­ lich des Auskunftsanspruchs zudem sogar schon an der Aktivlegitimation. Da die Klägerin das Werkstattrisiko trage, müsse sie sich die im Gutachten aufgeführten und von der Beklagten abge­ rechneten Verbringungskosten entgegenhalten lassen, weil die Geschädigte davon ausgehen durfte, dass diese erforderlich waren. Die Klägerin könne zudem i. R.d. Regresses lediglich über­ prüfen lassen, ob die abgerechneten Verbringungskosten eine übliche Vergütung darstellen, aber keine Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen dergestalt verlangen, dass die Beklagte offenlegen muss, welche Subunternehmen zu welchen Konditionen sie zur Erfüllung ihrer Leistungspflicht herangezogen hat.

Die Klägerin verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Es fehle nicht an der Aktivlegitimation, weil in einem Rückforderungsanspruch im Kern auch ein Auskunftsanspruch enthalten sei, um dem Gläubiger zu ermöglichen, die Höhe des Anspruchs zu 19 S 61/20 prüfen. Die vorprozessuale Einschränkung auf ein reines Zahlungsbegehren sei unschädlich.

Dem Werkstattrisiko komme auf werkvertraglicher Ebene, also im Innenverhältnis zwischen Ge­ schädigtem und Reparaturbetrieb keinerlei Bedeutung zu, weshalb es auf die laut Schadensgut­ achten erforderlichen Verbringungskosten nicht ankomme. Für eine Überprüfung der Erforderlich­ keit der Verbringungskosten müsse die Klägerin das Ziel der Verbringung kennen, da nur bei Kenntnis der räumlichen und somit zeitlichenLandgericht Karlsruhe I, 19 S 61/20, Entscheidung vom 08.12.2021 [IWW-Abruf 227372, Urteilsvolltext]

iko komme auf werkvertraglicher Ebene, also im Innenverhältnis zwischen Ge­ schädigtem und Reparaturbetrieb keinerlei Bedeutung zu, weshalb es auf die laut Schadensgut­ achten erforderlichen Verbringungskosten nicht ankomme. Für eine Überprüfung der Erforderlich­ keit der Verbringungskosten müsse die Klägerin das Ziel der Verbringung kennen, da nur bei Kenntnis der räumlichen und somit zeitlichen Variablen eine eigene Kalkulation möglich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird gern. § 540 Abs.1 S.1 Nr.1 ZPO auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Stufenklage ist hinsichtlich der ersten Stufe unbegründet.

1. Dabei scheitert die Stufenklage nicht schon an einer fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin.

Diese liegt im Gegenteil vor. Unzweifelhaft ist die Klägerin aus abgetretenem Recht Inhaberin ei­ nes potentiellen Schadensersatzanspruchs gern. §§ 280 Abs.1, 281, 631, 398 BGB gegen die Beklagte, wenn und soweit sich die Beklagte gegenüber der Geschädigten in Bezug auf die abge­ rechneten Verbringungskosten schadensersatzpflichtig gemacht hat, weil diese nicht oder nicht dem Umfang nach erforderlich waren (weil eine Verbringung des Fahrzeugs zu einer näher gele­ genen oder sogar einer betriebsinternen Werkstatt möglich gewesen wäre) oder überhaupt nicht angefallen sind (bei tatsächlich überhaupt nicht erfolgter Verbringung). Aufgrund der erfolgten Ab­ tretung des potentiellen Schadensersatzanspruchs ist die Klägerin dabei auch Inhaberin mögli­ cher Auskunftsansprüche nach Maßgabe der §§ 241 Abs.2, 242 BGB geworden, weil leistungs­ bezogene Nebenpflichten und Hilfsrechte zur Durchsetzung der Forderung mit dieser verbunden sind und mit der Abtretung ohne weiteres auf den Zessionar übergehen (BeckOK BGB, Stand: 01.08.2021, § 401, Rn.7 und § 398, Rn.61).

2. Es besteht aber kein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft hinsichtlich der Umstände der be­ haupteten Verbringung des Fahrzeugs zum Zweck der Lackierung. a. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass sich ein Anspruch auf Auskunfts­ erteilung hier (nur) aus §§ 241 Abs.2, 242, 398 BGB ergeben kann. Voraussetzung für einen solchen Auskunftsanspruch ist, dass Treu und Glauben es gebieten, einer Vertragspartei ei­ 19 S 61/20 nen solchen zuzubilligen, weil die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Auskunftssuchende in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, wohingegen die andere Partei in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (stän­ dige Rechtsprechung des BGH; vgl. etwa BGH, Urteil vom 06.02.2007 - X ZR 117/04). Die Zu­ mutbarkeit ist dabei jeweils auf Grund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beur­ teilen und insbesondere durch den Grundsatz der VerhältnismäLandgericht Karlsruhe I, 19 S 61/20, Entscheidung vom 08.12.2021 [IWW-Abruf 227372, Urteilsvolltext]

m Ungewissen ist, wohingegen die andere Partei in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (stän­ dige Rechtsprechung des BGH; vgl. etwa BGH, Urteil vom 06.02.2007 - X ZR 117/04). Die Zu­ mutbarkeit ist dabei jeweils auf Grund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beur­ teilen und insbesondere durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Insoweit sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17.05.2001, I ZR 291/98). Unerheblich für das Bestehen des Auskunftsanspruchs ist, ob die zugrundeliegende Rechtsbeziehung (hier der mögliche Ersatzanspruch aus §§ 280 Abs.1, 281, 631 BGB) originär zwischen den Parteien begründet wurde oder sich aus abgetretenem Recht ergibt. b. Vorliegend scheidet ein Auskunftsanspruch indes aus, weil die begehrte Auskunft sich als unzulässige Ausforschung darstellt. aa. Ein Auskunftsanspruch nach Maßgabe des § 242 BGB ist nicht zum Zweck der Ausfor­ schung zu gewähren. Der Auskunftsanspruch darf mithin nicht dazu führen, dass mit die­ sem überhaupt erst ermittelt wird, ob eine Pflichtverletzung vorliegt, die einen Schadenser­ satzanspruch rechtfertigen könnte, weil eine Verpflichtung des Gegners, vorab über alle denkbaren Pflichtverletzungen Auskunft zu erteilen, der Beweislastregel des § 280 Abs.1 BGB zuwiderlaufen würde (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 20.06.2017 - 14 U 50/17).

Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch kann daher nur dann bestehen, wenn keine Gefahr einer Ausforschung des Auskunftspflichtigen besteht (BGH, Urteil vom 20.06.2013, I ZR 55/12). Andernfalls würde dies auf die Anerkennung eines rechtlich nicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruchs herauslaufen, der einer Ausforschung unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln Tür und Tor öffnen würde (BGH, Ur­ teil vom 23.02.2006, I ZR 272/02). Entsprechend muss der Auskunftssuchende, bei einem auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsbegehren, einerseits alle ihm zumutbaren An­ strengungen unternehmen, die benötigten Auskünfte auf andere Weise zu erlangen (BGH, Urteil vom 08.02.2018 - III ZR 65/17) und zudem die Voraussetzungen für den auf zweiter Stufe angestrebten Anspruch soweit schlüssig darlegen, wie es ihm ohne die begehrte Auskunft möglich ist.

19 S 61/20 bb. Vorliegend besteht die Gefahr einer solchen Ausforschung, weil die Klägerseite die An­ spruchsvoraussetzungen für den angestrebten Zahlungsanspruch nicht hinreichend schlüssig dargelegt hat. Klägerseits wurde schon nicht dargelegt, welche der möglichen Pflichtverletzungen (überhaupt keine Verbringung, Verbringung zu einer zu weit entfernten Werkstatt, Ansatz überhöhter Verbringungskosten oder fehlende Kalkulationsgrundlage) vorliegend überhaupt in Betracht kommt, obwohl die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der konkreten PflicLandgericht Karlsruhe I, 19 S 61/20, Entscheidung vom 08.12.2021 [IWW-Abruf 227372, Urteilsvolltext]

nicht hinreichend schlüssig dargelegt hat. Klägerseits wurde schon nicht dargelegt, welche der möglichen Pflichtverletzungen (überhaupt keine Verbringung, Verbringung zu einer zu weit entfernten Werkstatt, Ansatz überhöhter Verbringungskosten oder fehlende Kalkulationsgrundlage) vorliegend überhaupt in Betracht kommt, obwohl die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der konkreten Pflichtverletzung bei der Klägerin liegt. Damit soll mittels des Aus­ kunftsanspruchs überhaupt erst in Erfahrung gebracht werden, ob und, wenn ja, welche Pflichtverletzung überhaupt in Betracht kommen könnte. Dabei wird zwar nicht verkannt, dass die Beklagte hierüber ohne weiteres Auskunft geben könnte.

Der Beklagten unter die­ sen Umständen aber aufzugeben, eine mögliche Pflichtverletzung gegenüber der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin offenzulegen, stellt aber einen ersichtlichen Verstoß gegen die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast des § 280 BGB und damit eine unzulässige Ausforschung dar. cc. Weiterhin besteht die Gefahr einer solchen Ausforschung, weil die Klägerseite nicht alle Erkenntnisquellen zur Erlangung der Informationen ausgeschöpft hat. Es ist nicht auszu­ schließen, dass sich die klägerseits begehrte Information schon aus der Reparaturrech­ nung ergibt und sie durch einen bloßen Verweis auf die Rechnung und die ggf. aus dieser hervorgehenden Maßnahmen bzw. Kalkulationsgrundlagen (oder deren Fehlen) eine kon­ krete Pflichtverletzung darlegen könnte.

Die Rechnung hätte die Klägerin dabei ohne Weite­ res von der Geschädigten erlangen können, nachdem den Zedenten einer Forderung gern. § 402 BGB eine Pflicht zur Auskunftserteilung und Urkundenübergabe trifft. Insoweit wurde klägerseits jedenfalls nicht dargelegt, dass sie sich gegenüber der Geschädigten erfolglos um die Herausgabe der Rechnung bemüht hat. Damit hat sie die ihr zugänglichen Erkennt­ nisquellen aber nicht ausreichend ausgeschöpft. c. Darüber hinaus ist die begehrte Auskunft auch deshalb nicht nach Treu und Glauben gebo­ ten, weil sie - aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung zwischen Zedentin und Zessionar auf einen Umstand gerichtet ist, der für den klägerischen Vortag bzw. das klägerische Bestrei­ ten überhaupt nicht notwendig ist.

Da zwischen der Beklagten und der Geschädigten bei Erteilung des Reparaturauftrags unstrei­ tig keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, war nach § 632 Abs.2 BGB nur die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen und geschuldet. Üblich ist eine Vergütung, wenn sie für 19 S 61/20 Leistungen gleicher Art und Güte und gleichen Umfangs am Leistungsort nach allgemeiner Meinung der beteiligten Kreise zu entrichten ist. Hat nunmehr ein Werkunternehmer seinen Be­ trieb (durch entsprechende Lohnkosten, Aushandlung bestimmter Einkaufspreise, Auswahl von Subunternehmern, etc.) so organisiert, dass die tatsächlichen Kosten einer Reparatur zzgl. der Gewinnspanne unter den ansonsten ortsüblichen Kosten liegen, schuldet der BeLandgericht Karlsruhe I, 19 S 61/20, Entscheidung vom 08.12.2021 [IWW-Abruf 227372, Urteilsvolltext]

n Umfangs am Leistungsort nach allgemeiner Meinung der beteiligten Kreise zu entrichten ist. Hat nunmehr ein Werkunternehmer seinen Be­ trieb (durch entsprechende Lohnkosten, Aushandlung bestimmter Einkaufspreise, Auswahl von Subunternehmern, etc.) so organisiert, dass die tatsächlichen Kosten einer Reparatur zzgl. der Gewinnspanne unter den ansonsten ortsüblichen Kosten liegen, schuldet der Bestel­ ler dennoch die übliche Vergütung und hat nicht etwa einen Anspruch darauf, an der erhöhten Gewinnspanne des Werkunternehmers zu partizipieren. Entsprechend bedarf es auch keiner Kenntnis der Kalkulationsgrundlagen bzw. der Art und Weise, wie genau eine abgerechnete Leistung erbracht wurde. Vielmehr genügt bereits das Wissen um die Abrechnung einer be­ stimmten Leistung und die insoweit in Rechnung gestellten Kosten, um zu prüfen und darzule­ gen, ob die geschuldete (orts)übliche Vergütung abgerechnet wurde oder ein darüber hinaus­ gehender Betrag. Für die klägerseits begehrte Auskunft besteht dementsprechend auch aus diesem Grund keine Notwendigkeit.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Voll­ streckbarkeit beruht auf § 708 Nr.10 S.1 ZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die einzige revisible Rechtsfrage (Ziff.ll.2.b.) nicht ent­ scheidungserheblich war, nachdem der begehrte Auskunftsanspruch der Klägerin auch aus Gründen nicht zusteht (vgl. Ziff.ll.2.c.).

Müller Präsident des Landgerichts Becker Richter am Landgericht Hiltl Richter am Landgericht

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