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Das Tatbestandsmerkmal der "höchstmöglichen Geschwindigkeit" im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB meint nicht die technische Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, sondern die in der konkreten Verkehrssituation erzielbare relative Höchstgeschwindigkeit. Es setzt lediglich voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, die unter den gegebenen Umständen maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wobei auch der Wille, vor einem verfolgenden Polizeifahrzeug zu fliehen, diese Absicht nicht ausschließt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |