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Bei der Durchführung einer Atemalkoholmessung mit dem Gerät Dräger Alcotest 9510 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, weshalb in den Urteilsgründen grundsätzlich die Angabe des Messverfahrens und des von dem Gerät ermittelten Messergebnisses genügt, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler behauptet werden oder sonst ersichtlich sind. Spricht das Tatgericht die oder den Betroffenen vom Tatvorwurf der mit dem Atemalkoholmessgerät Dräger Alcotest 9510 festgestellten Alkoholfahrt frei, weil die Verwaltungsbehörde die Innerstaatliche Bauartzulassung des Messgeräts nicht übermittelt habe und daher eine vollumfängliche Überprüfung der gegenständlichen Messung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht möglich sei, muss sich das Urteil dazu verhalten, ob die Messung des Atemalkohols entsprechend der Bedienungsanleitung mit einem geeichten Messgerät erfolgt ist, zu welchem Ergebnis die Messung geführt hat, aus welchem Grund sich das Tatgericht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlasst gesehen hat und weshalb hierzu die Übersendung der Innerstaatlichen Bauartzulassung erforderlich gewesen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |