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Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 2 BGB steht dem Leasingnehmer bei einem Kilometer-Leasingvertrag nicht zu, da diese Vorschrift auf solche Verträge nicht anwendbar ist. Ebenso wenig liegt ein Fernabsatzvertrag gemäß § 312c BGB vor, wenn der Leasingvertrag in den Geschäftsräumen eines Autohauses geschlossen wurde und dieses nicht lediglich als Bote für den Leasinggeber fungierte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |